Knöllchen in London
Wer sich im Urlaub nicht an die Verkehrsregeln hält, muss wie hierzulande mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Dabei unterscheiden sich die Bußgelder zum Teil deutlich von denen in Deutschland. Bild: Samuel Regan-Asante/Unsplash

Bußgeldbescheid aus dem Ausland – was tun?

Wer in Norwegen mehr als 20 km/h zu schnell unterwegs ist, muss mindestens 610 Euro zahlen. Nicht selten kommt es vor, dass der Bußgeldbescheid aus dem Ausland erst einige Wochen oder sogar Monate nach dem Urlaub im Briefkasten landet. Was dann zu tun ist, wissen die ADAC Juristen.

Zunächst sollte man prüfen, ob der Vorwurf, der einem gemacht wird, stimmt. Stimmt das angegebene Kennzeichen mit dem eigenen überein? War man zu besagter Zeit am angegebenen Ort? Ist der Vorwurf korrekt, sollte man das Bußgeld auch bezahlen. Denn Bußgelder aus den EU-Mitgliedstaaten können in der gesamten EU ab einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden. Aus Österreich ist dies bereits ab 25 Euro möglich.

In der Regel lohnt es auch sich den Strafzettel zu bezahlen. Denn Reisenden mit offenem Bußgeldbescheid kann beim nächsten Urlaub im selben Land eine unangenehme Überraschung drohen: Rechtskräftige Bußgelder haben zum Teil eine lange Verjährungsfrist. In Italien sind es fünf Jahre, in Spanien beispielsweise vier. Das Bußgeld kann auch bei einer Verkehrskontrolle vollstreckt werden. Auch bei einer Passkontrolle am Flughafen können offene Bußgelder auffallen.

Wer zügig zahlt, bekommt in vielen Ländern einen Rabatt auf den offenen Bußgeldbetrag. Je nach Art des Verstoßes und je nach Land können das bis zu 50 Prozent sein. Einen großen Nachlass gewähren Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien oder Griechenland.

Hat man jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids, etwa weil er fehlerhaft ist, es zu einer Kennzeichenverwechslung kam oder man Zweifel am Tatvorwurf hat, sollte man sich juristische Hilfe holen und gegebenenfalls mit einem Anwalt im Urlaubsland Einspruch einlegen.

Vorsicht ist jedoch bei privaten Inkassofirmen geboten: Nicht selten werden Urlauber von ihnen nachträglich zur Kasse gebeten. Meist werden hier hohe Zusatzgebühren veranschlagt. Aus Sicht des ADAC der falsche Weg, denn nur Behörden dürfen polizeiliche Geldbußen und -Strafen eintreiben. Dafür ist in Deutschland ausschließlich das Bundesamt für Justiz zusätzlich. Ausländische Kommunen müssen dieses daher um Vollstreckungshilfe bitten. Der Weg über private Inkassounternehmen ist dafür nicht vorgesehen. Anders ist dies bei privatrechtlichen Forderungen, wie beispielsweise nicht bezahlter Autobahnmaut.

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